11 | 2020Julia Ackermann

InvBeschlG: Kürzere Planungsverfahren erfordern mehr Dialog & Beteiligung

<h1>InvBeschlG: Kürzere Planungsverfahren erfordern mehr Dialog & Beteiligung</h1>

Die Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten dauern zu lange. Darin sind sich wahrscheinlich alle Beteiligten einig: Der Vorhabenträger, die Behörden und überwiegend auch Naturschutzverbände oder direkt betroffene Bürger. Denn je länger ein Verfahren dauert, desto mehr finanzielle und personelle Ressourcen bindet es auf allen Seiten und zu mehr Akzeptanz führen lange Genehmigungsprozesse sicher auch nicht.

Damit die nötigen Investitionen, insbesondere in Verkehrsinfrastruktur oder Projekte der Energiewende, schneller realisiert werden können, haben Bundestag und Bundesrat in dieser Woche das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen auf den Weg gebracht.

Kann ein Gesetz Planungsprozesse beschleunigen?

Gibt es denn nicht schon ausreichend Gesetze und Regelungen, die gerade viele Verfahren träge machen? Tatsächlich sieht es so aus als könne das Investitionsbeschleunigungsgesetz mit seinen verschiedenen Ansätzen im Rahmen von Genehmigungsverfahren und bei Klagen zumindest einige Planungen beschleunigen. Der Fokus liegt dabei auf Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur (Schiene und Straße) und beim Ausbau der Windenergie an Land.

Es ist vorgesehen:

  • die Elektrifizierung von Schienenstrecken und kleinere Vorhaben bei der Modernisierung des Bahnverkehrs von der Planfeststellungspflicht zu befreien
  • Raumordnungsverfahren im Regelfall nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers durchzuführen
  • Raumordnungsverfahren digitaler zu gestalten und stärker mit dem Planfeststellungsverfahren zu verzahnen
  • Klagewege durch die Instanzen zu verkürzen
  • die aufschiebende Wirkung von Klagen und Widersprüchen gegen größere Windkraftanlagen aufzuheben

    Digitalere & verzahntere Verfahren

    Betrachtet man die Anpassungen bezüglich der Raumordnungsverfahren, ist die Digitalisierung und engere Verzahnung mit dem Planfeststellungsverfahren eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die dringend im Arbeitsalltag der Behörden verankert gehört. Bereits im bis zum 31.03.2021 befristeten Planungssicherstellungsgesetz wurde - bedingt durch die Coronapandemie - die öffentliche Auslage digital im Internet ermöglicht. Hier ist es jetzt dauerhaft vorgesehen. Durch die geplante engere Verzahnung mit dem Planfeststellungsverfahren soll in diesem die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Letztlich logisch, Dinge nur einmal zu prüfen.

    Weniger Raumordnungsverfahren – leidet die Akzeptanz?

    Weiterreichender ist der jetzt beschlossene fakultative Raumordnungsantrag. Der Sinn eines Raumordnungsverfahrens ist, Nutzungskonflikte früh zu erkennen und Fehlplanungen zu vermieden, beziehungsweise Lösungswege bei Konflikten aufzuzeigen. Deshalb liegt es auf der Hand, mehr auf die Verantwortung des Vorhabenträgers zu vertrauen und ein Raumordnungsverfahren nur auf dessen Antrag durchzuführen. Erwartet dieser einen Mehrwert in Bezug auf Nutzungskonflikte, wird er im eigenen Interesse einen Antrag auf Raumordnung stellen. Es gibt allerdings auch klare Fälle in denen ein Projekt entweder eindeutig der Raumordnung entgegensteht oder klar vereinbar ist. Dann bringt ein Raumordnungsverfahren auch keine weitere Erkenntnis, es kann also darauf verzichtet werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dieser Neuerung rund die Hälfte aller Raumordnungsverfahren eingespart werden können. Im vergangenen Jahr gab es 50 Raumordnungsverfahren in Deutschland. Mit dieser Regelung können also nicht nur einzelne Verfahren verschlankt werden, sondern sie setzt auch Ressourcen in Behörden frei, die dann für eine zügige Durchführung anderer Verfahren bereitstehen. Leidet aber nicht die Akzeptanz eines Projekts, wenn das Raumordnungsverfahren wegfällt? Die Erfahrung zeigt, dass Projekte für Anwohner und Betroffene meist erst deutlich nach dem Raumordnungsverfahren, aber vor dem Planfeststellungsverfahren relevant werden, dann wenn die Planungen konkret und Betroffenheiten deutlich werden. Umso wichtiger ist es also, von Seiten des Vorhabenträgers die Kommunikation und den Dialog mit den Stakeholdern frühzeitig zu starten, ganz unabhängig davon, ob ein Raumordnungsverfahren nötig ist.

    Kürzere Klagewege

    Selbst wenn ein Infrastrukturprojekt den langen Verfahrensweg erfolgreich zurückgelegt und eine Genehmigung meist mit entsprechenden Auflagen erhalten hat, schließt sich oft noch ein langer Klageweg an und die Umsetzung verzögert sich erheblich. Dem soll das Investitionsbeschleunigungsgesetz nun entgegensteuern. Der Klageweg wird ganz konkret um eine Instanz verkürzt: Die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten bestimmter Infrastrukturvorhaben wird vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung bei Klagen gegen größere Windkraftanlagen aufgehoben. Klagen sind gerade für Umweltverbände aber auch konkret Betroffene ein wichtiges Instrument, um Verfahrensentscheidungen prüfen zu lassen. Am Ende sollen Urteile für Rechtsicherheit bei allen Beteiligten sorgen. Um Rechtssicherheit jedoch verlässlich herzustellen, sind lange schwebende Verfahren hinderlich. Darüber hinaus sind Gerichtsverfahren kostenintensive Prozesse. Wenn nun der Instanzenzug verkürzt wird, ist das also auch im Sinne von Umweltverbänden und direkt Betroffenen. Idealerweise haben frühzeitige Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung ohnehin dazu beigetragen, dass Konflikte aufgelöst werden konnten und Kompromisse geschlossen wurden und so die Akzeptanz für das konkrete Infrastrukturprojekt erhöht werden konnte.

    Ob das jetzt beschlossene Investitionsbeschleunigungsgesetz die Genehmigung und Realisierung von Infrastrukturprojekten tatsächlich nachhaltig beschleunigen kann, wird sich zeigen. Die Bundesregierung sieht dazu eine Evaluierung innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.